Für faire Steuern! Stopp dem Missbrauch im Steuerwettbewerb!

Die Steuergerechtigkeits-Initiative will:

  • ein Verbot von degressiven Steuermodellen.
  • einen fairen Mindeststeuersatz für sehr hohe Einkommen und Vermögen: 22 % für Einkommen über 250 000 Franken, 5 ‰ für Vermögen über 2 000 000 Franken.
  • dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb zu Lasten der tiefen und mittleren Einkommen wird einen Riegel schieben.
  • die Ausgestaltung ihrer Steuerpolitik weiterhin den Kantonen überlassen.

5 gute Argumente

  1. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb: Heute jagen sich Kantone und Gemeinden mit Steuergeschenken für Multimillionäre die superreichen Steuerzahlenden ab. Die Steuerausfälle bezahlen wir anderen. Die Steuergerechtigkeits-Initiative schiebt dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb einen Riegel.
  2. Fertig mit degressiven Steuern: In Obwalden versteuerten Superreiche einen kleineren Prozentsatz ihres Einkommens als tiefere Einkommensklassen. Das Bundesgericht hat diesen Unfug als verfassungswidrig erklärt, weil der Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit über dem Wettbewerb um reiche Steuerzahlende steht. Die SP-Initiative schreibt das Verbot von degressiven Steuern ausdrücklich in die Verfassung.
  3. Kantone und Gemeinden behalten Steuerhoheit: Weil die Initiative nur einen Mindeststeuersatz für die Superreichen fordert, behalten die Kantone und Gemeinden ihre Freiheit, die Steuern selbst zu bestimmen. Ein Mass an Steuerwettbewerb ist also weiterhin möglich.
  4. Die Initiative ist eine massvolle Lösung: Die Initiative sieht eine untere Grenze für die Steuern auf sehr hohen Einkommen und Vermögen vor. Betroffen sind die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen über 250 000 Fr. oder einem Reinvermögen über 2 Mio. Fr, also eine kleine Minderheit.
  5. Die Initiative bringt mehr Gerechtigkeit: Das Volksbegehren zielt ab auf mehr Steuergerechtigkeit: Erstens zwischen hohen und tiefen Einkommen und Vermögen, weil Superreiche gegenüber der restlichen Bevölkerung nicht mehr bevorzugt behandelt werden sollen. Und zweitens zwischen Kantonen, weil die Steuerunterschiede nicht immer noch grösser werden.

Initiativtext

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 129 Abs. 2bis (neu) Steuerharmonisierung

2bis Für die Steuertarife und Steuersätze der natürlichen Personen gelten jedoch folgende Grundsätze:

a. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern zusammen mindestens 22 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Einkommens, der 250'000 Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.

b. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern zusammen mindestens 5 Promille auf dem Teil des steuerbaren Vermögens, der 2 Millionen Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.

c. Für gemeinsam veranlagte Paare und für alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, können die gemäss Buchstaben a und b für alleinstehende Personen geltenden Beträge erhöht werden.

d. Der durchschnittliche Steuersatz jeder der vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden erhobenen direkten Steuern darf weder mit steigendem steuerbarem Einkommen noch mit steigendem steuerbarem Vermögen abnehmen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 8 und 9 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 129 Abs. 2bis (Steuerharmonisierung)

1 Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129 Absatz 2bis die Ausführungsgesetzgebung.

2 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

3 Den Kantonen ist eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung einzuräumen.

 

9. Übergangsbestimmung zu Art. 135 (Finanzausgleich)

1 Nach Ablauf der Frist, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 129 Absatz 2bis gewährt wird, leisten diejenigen Kantone, die ihre Steuertarife und Steuersätze aufgrund von Artikel 129 Absatz 2bis anpassen mussten, von den sich dadurch ergebenden Steuermehreinnahmen während einer durch Bundesgesetz festzulegenden Dauer zusätzliche Beiträge an den Finanzausgleich unter den Kantonen.

2 Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung.

Material
Hintergrundinformationen [PDF 38 KB]
Initiativtext [PDF 7 KB]
Argumentarium [PDF 264 KB]
10 Argumente [PDF 49 KB]
Infras-Studie zur Steuergerechtigkeit [PDF 431 KB]