Kostenübernahme bei der Herkunftssuche Betroffener von illegalen Auslandadoptionen

Der Regierungsrat wird aufgefordert, im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die notwendingen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, damit bei illegalen Auslandadoptionen von den Betroffenen keine Gebühren erhoben und die für die Herkunftssuche notwendigen und verhältnismässigen Kosten übernommen werden.

Begründung

Wie eine kürzlich veröffentlichte Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft (ZHAW) zeigt, ist das Ausmass der illegalen Adoptionen der vergangenen Jahrzehnte weitaus grösser als bisher bekannt. So wurden nicht nur bei Adoptionen aus Sri Lanka, sondern auch aus zahlreichen anderen Herkunftsländern, namentlich Bangladesch, Brasilien, Chile, Guatemala, Indien, Kolumbien, Korea, Libanon, Peru und Rumänien, Hinweise auf illegale Praktiken, Kinderhandel, gefälschte Dokumente und fehlende Herkunftsangaben gefunden. Vermutlich sind tausende Kinder betroffen. Den Staat trifft aufgrund von Unterlassungen und Verfehlungen vor Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens eine erhöhte Verantwortlichkeit. Die betroffenen adoptierten Personen haben ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, sowohl nach schweizerischem als auch internationalem Recht. Die Kantone stehen in der Pflicht, die Betroffenen von illegalen Auslandadoptionen im Prozess der Herkunftssuche fachkundig zu begleiten und zu beraten, unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse. Die Betroffenen sollen zeitnah Zugang zu den für sie wesentlichen Akten erhalten. Die damit verbundenen staatlichen Leistungen mit der Quellensuche bei Ämtern und in staatlichen Archiven sollen ohne Kostenfolge für die Betroffenen erbracht werden.

Bei der Herkunftssuche fallen in der Regel zusätzliche Kosten an für die Dienstleistungen Dritter oder weiterführende Unterstützungsleistungen (z.B. Nachforschungen im Herkunftsland oder Reisen dorthin, Übersetzungen, DNA-Tests). Nach geltendem Recht sind diese Kosten von den Beroffenen illegaler Auslandadoptionen zu tragen, was stossend ist. Die Betroffenen hatten keinen Einfluss darauf, dass und wie sie adoptiert wurden. Es darf nicht sein, dass Kostenhürden sie daran hindern, ihr verfassungsmässiges Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu wahren. Das Gesetz ist deshalb so anzupassen, dass diese zusätzlichen Kosten vom Kanton übernommen werden, sofern sie sich für die Herkunftssuche als notwendig und verhältnismässig erweisen. Alle Unterstützungsleistungen sollen darauf ausgerichtet sein, den Betroffenen einen Mehrwert zu bringen

Erstunterzeicher:in

Sibylle Marti

Ersteinreichung

25. März 2024

Einreichungskanton

Zürich

Einreichegemeinde

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