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Abstimmungsparolen vom 30. November 2025
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Sozialdemokratische Bewegung
Parteistrukturen und Gremien
Menschen
Menschen in der SP
Der Stadtrat wird beauftragt, die Publikationsverordnung (PubV, AS 170.520) sowie untergeordnet die Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV, AS 170.521) dahingehend zu revidieren, dass
Begründung
Die Stadt publiziert die amtlichen Mitteilungen seit 1. Januar 2018 rechtsverbindlich auf der Website der Stadt. Der Wandel von der Papierkultur zur elektronischen Publikation wurde jedoch nur halb vollzogen. Derzeit werden die amtlichen Meldungen auf mehreren Kanälen publiziert (wöchentliches PDF, Suchmaske, Tagblatt) und die Publikationen rasch und ohne sichtbare Protokollierung wieder gelöscht: Mitteilungen ohne Personendaten können während zwölf Monaten aufgerufen werden, solche mit Personendaten während drei Monaten. Die elektronischen Gesamtausgaben des Amtsblatts sind entsprechend jeweils drei Monate verfügbar und aus den E-Papers des Tagblatts werden sämtliche amtlichen Mitteilungen nach drei Monaten entfernt (vgl. Art. 5 AB PubV).
Neben der Gewährleistung des Datenschutzes ist jedoch auch das Öffentlichkeitsprinzip in einem weiteren Sinne, die Transparenz des staatlichen Handelns und die Überprüfbarkeit von Informationen sehr wichtig und gebührend zu beachten. Daher ist eine grundsätzlich unbefristete Publikation der Meldungen zielführend. Beispielsweise können Strassenbauprojekte auch nach Ablauf der zwölf Monate noch interessieren, da sich der Bau über eine längere Periode hinweg zieht. Zudem sind Anonymisierungen von Meldungen mit Personendaten einer Löschung grundsätzlich vorzuziehen. Löschungen sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Deanonymisierungen leicht vorgenommen werden könnten.
Eine Unterscheidung von Personendaten und besonderen Personendaten erlaubt eine differenzierte Handhabung. Wo es möglich ist, ist der Wille von Personen, deren (besondere) Personendaten publiziert werden sollen, zu berücksichtigen. Relevant ist dies insbesondere bei Personendaten, die für die Publikation nicht zwingend sind oder für die Frage, welche Daten zu anonymisieren oder zu löschen sind. Bei einer Löschung ist auch die Länge der Aufschaltung eine Ermessensfrage, zu welcher die betroffene Person konsultiert werden sollte. Optimalerweise willigt die betroffene Person jeweils in die getroffene Lösung ein.
Publikationen sind zu protokollieren bzw. mit einer Publikationsnummer identifizierbar zu machen, sodass auch nachträglich bearbeitete oder gelöschte Publikationen nachvollziehbar sind. Zudem sind Publikationen grundsätzlich auf eine massgebende Plattform zu beschränken und Medienbrüche zu vermeiden. Zu einem modernen Amtsblatt gehört auch, dass eine automatische und unentgeltliche elektronische Zustellung von Publikationen zu bestimmten Rubriken angeboten wird.
Zusammenfassend wird die Revision, die mit der vorliegenden Motion angestossen werden soll, insbesondere zu einer Änderung der Bestimmungen von Art. 10 PubV und Art. 5 AB PubV des geltenden Rechts führen. Der Fokus ist auf die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der Publikationen bzw. deren Bearbeitung sowie auf eine differenzierte Handhabung der Personendaten zu legen.
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Die Mitgliederbeiträge werden von den Kantonalparteien und den Sektionen unterschiedlich festgelegt und sind abhängig von Deinem steuerbaren Einkommen. Wir folgen unseren eigenen politischen Forderungen: Wer wenig verdient, bezahlt wenig, und wer viel verdient, beteiligt sich mehr an den Kosten von Partei und Politik.
In der Regel fallen jährlich je nach Einkommen Kosten zwischen circa 80 und einigen Hundert Franken an. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.
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Für mehr Informationen kannst Du Dich an die SP an Deinem Wohnort oder in Deinem Kanton wenden.
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Du hast verschiedene Möglichkeiten, Dich einzubringen. Wenn Du an Deinem Wohnort aktiv werden möchtest, wendest Du Dich am besten an die Sektion Deiner Gemeinde oder Deines Quartiers. Diese ist auch die richtige Anlaufstelle für den Einsatz in einem öffentlichen Amt (Gemeinderat, Schulpflege, Sozialbehörde…).
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